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Deutschland
Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen.[3] Sowohl das Verbreiten und Zugänglichmachen als auch entsprechende Vorbereitungshandlungen werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Darstellungen, die ein rein fiktives, nicht wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (vgl. § 184b Abs. 3 StGB), ist dagegen nicht rechtswidrig.[4] Laut einigen der bekanntesten Anwalt- und Rechts-Portalen ist dies so zu verstehen, dass fiktive Pornografie von Kindern und Minderjährigen wo es offensichtlich ist, dass es sich um rein fiktive Werke handelt, wie zum Beispiel Cartoons und Comics oder Anime und Manga, in Deutschland weder strafrechtlich verfolgt werden noch rechtswidrig sind, außer es ist nicht ohne Weiteres erkennbar ob es sich um eine computergenerierte Darstellung handelt oder ein reales Geschehen.[5][6] Die Bundesregierung stellte bei dem Gesetzesentwurf ergänzend klar, dass der Straftatbestand "auf die Fälle beschränkt bleiben" solle, "in denen durch Videofilm, Film oder Foto ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird". Demgegenüber sah sie bei "kinderpornographischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen" den Strafgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitrage, dass Kinder als "Darsteller" bei pornographischen Aufnahmen missbraucht würden. Der Abschnitt "wirklichkeitsnah" wurde später für fiktive Darstellungen aufgrund der rasanten technischen Fortentwicklung und Perfektionierung virtueller Darstellungen hinzugefügt.[7]
Und ja, im Gegensatz dazu ist Indizieren, also das Bewerten als jugendgefährdend, für den Anbieter rechtlich ohne Folgen. Wirtschaftlich hat man da nur das Problem, dass man seine Sachen schlecht loskriegt, weil die nicht öffentlich sichtbar angeboten werden dürfen.