Pff, hätt ich doch fast vergessen, was ich noch machen wollte...

Das mal als Einleitung zu diesem Thema. Es ist ein Teil aus einem Referat, dass wir heute in Ethik hatten und worauf hin eine interessante Diskussion entbrannt ist. Was hier sicher auch zustande kommen könnte...

Sterbehilfe/ Euthanasie

Definition: von gr. Euthanasia – guter oder schöner Tod

Ein Sterbender ist ein Kranker oder Verletzter, bei dem der Arzt aufgrund einer Reihe klinischer Zeichen zur Überzeugung kommt, dass die Krankheit unumkehrbar oder die traumatische Schädigung tödlich verläuft und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird. In solche Fällen kann der Arzt auf weitere, technische noch mögliche Maßnahmen verzichten. Sterbehilfe ist somit die Beschränkung auf Linderung von Beschwerden bei gleichzeitigem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Todkranken.
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Formen der Sterbehilfe im Sinne einer „Hilfe zum Sterben“
1. „Sterbenlassen“ / „Passiver Sterbehilfe“: Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (unter Behandlung von „Grundpflege“ und schmerzlicher Behandlung)
2. „Indirekte Sterbehilfe“ / „Indirekte aktive Sterbehilfe“: schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme eines (nicht intendierten) Lebensverkürzungsrisiko
3. „Beihilfe zur Selbsttötung“ / „Freitodbegleitung“: Hilfeleistung zur Selbsttötung z.B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments
4. „Aktive Sterbehilfe“ / „Direkte aktive Sterbehilfe“ / „Tötung auf Verlangen“: Absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts: im Gegensatz zur indirekten Sterbehilfe ist der Tod nicht nur in Kauf genommen, sondern beabsichtigt; im Gegensatz zur Beihilfe zur Selbsttötung liegt die letztentscheidende Tatherrschaft nicht beim Betroffenen selbst, sondern bei einem Dritten.
Sterbehilfe ist in den Niederlanden, Belgien, Australien, und der Schweiz unter gewissen Vorraussetzungen erlaubt. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.
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Aktuelle Richtlinien und Rechtsprechung in Deutschland

Inder Rechtsprechung wird klar formuliert: „Die gezielte Lebensverkürzung durch künstliche eingriffe in die restlichen Lebensvorgänge, um das Eintreten des Todes zu beschleunigen. Ist nach dem Strafgesetzbuch strafbare vorsätzliche Tötung (§ 212 StGB).“ Die bleibt gemäß §216 StGB auch dann strafbar, wenn die gezielte Lebensverkürzung auf Verlangen des Patienten erfolgt.

Diesen klaren und grundsätzlichen Formulierungen, welche jede Form von aktiver und passiver Sterbehilfe unter Strafe stellen, steht das „Sterbehilfe-Urteil“ des Bundesgerichtshofes vom 13. September 1994 gegenüber: Der Abbruch der ärztlichen Behandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht unumkehrbar eingesetzt hat und der Tod noch nicht in kurzer Zeit zu erwarten ist, wenn dies dem mutmaßliche Willen des Kranken entspricht.

Um nun aber den mutmaßlichen Willen des kranken (oft schon bewusstlosen) Menschen überhaupt feststellen zu können, wurden strenge Kriterien entwickelt. Erst bei Erfüllung dieser Kriterien kann man vom mutmaßlichen Willen des Patienten ausgehen. Als solche Kriterien sind anzusehen:

· Frühere mündliche oder schriftliche Äußerung des Patienten (letzter Wille, Patiententestament)
· Religiöse Überzeugung, persönliche Wertvorstellungen
· Altersbedingte Lebenserwartung
· Erleiden von Schmerzen

Im Zweifelsfall hat jedoch immer der Schutz des Lebens Vorrang vor Überlegungen Dritter.

Damit duldet die Rechtsprechung zwar prinzipiell die passive Sterbehilfe unter einigen Vorraussetzungen, erteilt aber weiterhin eine klare Absage an jede Form der aktiven Sterbehilfe. Dies ist im Sinne von § 212, 216 StGB als strafbare vorsätzliche Tötung zu sehen.

Die passive Sterbehilfe, also ein Sterbenlassen ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, wenn der Sterbeprozess bereits irreversibel eingesetzt hat und der Tod binnen kurzer Zeit zu erwarten ist.

Pro Sterbehilfe

Recht der Menschen auf Selbstbestimmung, Freiheit des Handelns, Sterben in Würde

Passive Sterbehilfe hat Grenzen, verstecken sich dahinter doch Todesarten wie Ersticken, Verdursten, Verhungern...; der natürliche Tod ist nicht immer ein sanfter Tod, sondern oft elendes Verrecken.

Menschen muss es möglich sein, sich der modernen High-Tech-Medizin und damit lebensverlängernden Maßnahmen zu entziehen.

Contra Sterbehilfe

Missbrauch wird möglich: wird Töten auf Verlangen legalisiert, ist Tötung von Menschen, die dies nicht wünschen, nicht zu verhindern (Schwierigkeit, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln; Tötung aus Mitleid oder wirtschaftliche Gründen).

Arzt ist „Heilender“ oder „Helfender“; greift er als Handelnder durch aktive Sterbehilfe ein, wird er zum Tötenden; die widerspricht den grundsätzlichen Zielen ärztlichen Handelns.

Wunsch nach Tod kann sich in unterschiedlichen Phasen des Sterbens verändern, gravierende Stimmungswechsel können zu vorschnellen Entscheidungen führen. Schmerzen, Verlassenheits- und Einsamkeitsgefühl, Hilflosigkeit können mit menschlicher Zuwendung begegnet werden (= Ansatz der Hostizbewegung)
Okay, also, was haltet ihr davon? Findet ihr Sterbehilfe gut, sollte die aktive Sterbehilfe legalisiert werden? Oder nicht? Warum?

Und, wenn ihr in so eine Situation kommen würdet, dass ihr einen schweren Unfall hättet oder ähnliches, würdet ihr die Sterbehilfe annehmen?