Das ist nicht korrekt. Auch fiktive Darstellungen werden von der Strafbarkeit des § 184 b StGB erfasst. Praktisch jeder Anwalt warnt ausdrücklich davor, sich auf der sicheren Seite zu wähnen, „wenn es sich um rein fiktive kindliche Personen oder Scheinkinder“ handelt. „Bei der Verbreitung von Comics und Mangas, die sexuelle Handlungen an fiktiven Kindern beinhalten, ist eine Strafbarkeit meist gegeben“. „Erforderlich ist hier, dass […] ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird.“
Ich möchte außerdem erwähnen, dass unser Vorgehen Teil unserer Verantwortung als Lizenznehmer ist. Wir haben uns vertraglich dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Teile der Veröffentlichung dazu geeignet sind, gegen Gesetze oder Verordnungen, die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit im Gebiet der Veröffentlichung zu verstoßen. In einem solchen Fall sind wir dazu angehalten, unsere Lizenzpartner zu informieren und entsprechende Schritte einzuleiten.
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